Hausordnung für Besucher und Patienten des Kreiskrankenhauses Zwiesel (Anlage zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen)
Stand: 01.01.2011
§ 1 Geltungsbereich
- Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in das
Kreiskrankenhaus Zwiesel. Für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung mit dem Betreten des Krankenhaus-Geländes verbindlich. Die Hausordnung ist Bestandteil der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB).
§ 2 Allgemeines
- Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere
Rücksichtnahme und Verständnis.
- Die dienstlichen Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der
Krankenhausverwaltung sind zu befolgen.
- Der Genuss von Alkohol bedarf der Erlaubnis des behandelnden Arztes und ist auf ein
Minimum zu beschränken.
- Rauchen ist im gesamten Krankenhaus und insbesondere in den Krankenzimmern
und den Fluren aus Gründen des Brandschutzes strengstens verboten. Nur in ausgewiesenen Raucherzonen (Raucherzimmer im Erdgeschoss, Balkone der Stationen, Haupteingangsbereich) darf geraucht werden. Offenes Licht (z. B. Kerzen) ist ebenfalls aus Gründen des Brandschutzes verboten. Als einzige Ausnahme davon wird nach Genehmigung durch das Pflegepersonal die Aufstellung einer Kerze in einem speziellen Glasbehältnis (welches den internen brandschutztechnischen Vorgaben entspricht und von den Stationen vorgehalten wird) unter dauernder Aufsicht bei Sterbenden toleriert.
- In allen Bereichen des Krankenhauses ist größtmögliche Ruhe einzuhalten.
- Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Krankenhauses und bei Einrich-
tungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren ist im gesamten Krankenhausbereich untersagt.
- Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit
ausdrücklicher Erlaubnis gestattet.
- Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht
gestört werden.
§ 3 Aufenthalt der Patienten
- Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch den zuständigen Arzt oder das zu-
ständige Pflegepersonal der Station bzw. durch den zuständigen Arzt der Notaufnahme bzw. Aufnahmestation.
- Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenszeiten
und während der Zeit der Bettruhe (von 22.00 bis 06.00 Uhr) sollen die Krankenzimmer von den Patienten nicht verlassen werden.
- Patienten, die sich außerhalb des Zimmers aufhalten, müssen Überkleidung anziehen.
- Die Aufenthaltsräume sind täglich ab 20.00 Uhr von Patienten und Besuchern zu verlassen.
- Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.
- Der Betrieb von Rundfunk-/Fernsehgeräten u. ä. ist während der Ruhezeiten untersagt.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Pflegepersonals. Rundfunk-/Fernseh- geräte dürfen nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden. Der Anschluss und Betrieb anderer privater Geräte (z. B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Kran- kenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z. B. Rasierapparat, Föhn).
- Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player und derglei-
chen ist mit Zustimmung des Pflegepersonals und betroffenen Mitpatienten gestattet. Der Betrieb privater Fernsehgeräte ist nicht gestattet.
- Der Betrieb von Funktelefonen (Handys) ist wegen möglicher Störungen medizinischer
Geräte nicht gestattet. Der Betrieb von Fotohandys ist auch aus datenschutzrechtli- chen Gründen untersagt.
- Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Laptops) ist nur nach ärztlicher
Rücksprache erlaubt. Für den Zugang zum Internet stehen die Mitarbeiter der Techni- schen Abteilung für Auskünfte bzw. für die Einrichtung zur Verfügung.
- Wertsachen und Geld können der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben werden.
Die Quittung darüber ist zur Rückgabe vorzulegen.
- Patienten von Infektionsabteilungen oder geschlossenen Krankenstationen dürfen diese
nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.
- Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen
hierfür eine Erlaubnis des Arztes.
§ 4 Besucher
- Krankenbesuche sind zu den festgesetzten Besuchszeiten (täglich 10.30 bis 20.00 Uhr)
erlaubt, sofern der Arzt nicht weitergehende Einschränkungen angeordnet hat.
- Außerhalb der Besuchszeiten können mit ärztlicher Erlaubnis, unter Rücksichtnahme
auf die Ruhezeiten, Ausnahmen zugelassen werden, z. B. bei Schwerkranken, Kindern und Wöchnerinnen
- In Infektionsbereichen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztli-
cher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
- In den Intensivpflegestationen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur
mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.
- Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft
solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten Personen und Betrunkenen oder unter Einfluss anderer Drogen stehenden Personen kann der Zutritt verwehrt werden.
- Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen.
- Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere
Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet werden.
- Das Mitbringen von Topfpflanzen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.
§ 5 Krankenhauseinrichtungen
- Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln.
Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige
Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet.
§ 6 Heil- und Arzneimittel
Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf ärztliche Anweisungen durch das Pflegepersonal verabreicht.
Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten dürfen nicht angewendet werden.
§ 7 Verpflegung
- Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder
nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. Diät).
- Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.
- Die Vorgaben des Krankenhauses zur Abfalltrennung sind zu beachten.
§ 8 Verkehr auf dem Krankenhausgelände
- Im Krankenhausgelände dürfen Kraftfahrzeuge nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen
bzw. Plätzen abgestellt werden
- Die Parkplätze für das Krankenhauspersonal sind unbedingt freizuhalten (auch an
Sonn- und Feiertagen). Die Parkplatzordnung des Kreiskrankenhauses Zwiesel ist zu beachten und hat auch für Besucher und Patienten Gültigkeit
- Der Motor ist abzustellen und das Autoradio leise zu stellen.
§ 9 Verbot von Sammlungen, gewerblicher Betätigung und parteipolitischer Betätigung
- Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten
und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigungen sind auf dem gesamten Klinikbereich untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Verwaltungsleitung.
§ 10 Beschwerden/Anregungen
- Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich oder
mündlich an den Ärztlichen Direktor, den zuständigen Chefarzt, den Stationsarzt, die leitende Stationspflegekraft, die Pflegedienstleitung, die Verwaltungsleitung oder den Vorstand wenden.
§ 11 Hausrecht
- Die Verwaltungsleitung bzw. beauftragte Personen (z.B. Chefärzte, Stationsärzte und
Pflegepersonal in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich, Mitarbeiter der Pforte, Mitarbeiter der Technischen Abteilung u.a.) üben das Hausrecht aus.
- Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt
sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausleitung und der betreffenden Patienten.
§ 12 Zuwiderhandlungen
- Patienten und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen
die Hausordnung vom Krankenhaus ausgeschlossen werden. Gegen Besucher oder andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
- Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann
Schadensersatz verlangt werden.
Zwiesel, 01.01.2011
|
|