Hausordnung

Hausordnung

für Besucher und Patienten

des Kreiskrankenhauses Zwiesel

(Anlage zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen)


Stand: 01.01.2011


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Bestimmungen der Hausordnung gelten für alle Patienten mit der Aufnahme in das
    Kreiskrankenhaus Zwiesel. Für Besucher und sonstige Personen wird die Hausordnung
    mit dem Betreten des Krankenhaus-Geländes verbindlich. Die Hausordnung ist Bestandteil
    der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Krankenhauses (AVB).


§ 2 Allgemeines

  1. Der Aufenthalt in einem Krankenhaus erfordert im Interesse aller Patienten besondere
    Rücksichtnahme und Verständnis.

  2. Die dienstlichen Anordnungen und Weisungen der Ärzte, des Pflegepersonals und der
    Krankenhausverwaltung sind zu befolgen.

  3. Der Genuss von Alkohol bedarf der Erlaubnis des behandelnden Arztes und ist auf ein
    Minimum zu beschränken.

  4. Rauchen ist im gesamten Krankenhaus und insbesondere in den Krankenzimmern
    und den Fluren aus Gründen des Brandschutzes strengstens verboten.
    Nur in ausgewiesenen Raucherzonen (Raucherzimmer im Erdgeschoss, Balkone der
    Stationen, Haupteingangsbereich) darf geraucht werden.
    Offenes Licht (z. B. Kerzen) ist ebenfalls aus Gründen des Brandschutzes verboten.
    Als einzige Ausnahme davon wird nach Genehmigung durch das Pflegepersonal die
    Aufstellung einer Kerze in einem speziellen Glasbehältnis (welches den internen
    brandschutztechnischen Vorgaben entspricht und von den Stationen vorgehalten wird)
    unter dauernder Aufsicht bei Sterbenden toleriert.

  5. In allen Bereichen des Krankenhauses ist größtmögliche Ruhe einzuhalten.

  6. Aus hygienischen Gründen ist in den Räumen des Krankenhauses und bei Einrich-
    tungsgegenständen auf größtmögliche Sauberkeit zu achten. Das Mitbringen von Tieren
    ist im gesamten Krankenhausbereich untersagt.

  7. Der Aufenthalt in den Betriebs- und Wirtschaftsräumen des Krankenhauses ist nur mit
    ausdrücklicher Erlaubnis gestattet.

  8. Patienten und Besucher haben sich so zu verhalten, dass religiöse Handlungen nicht
    gestört werden.

§ 3 Aufenthalt der Patienten

  1. Die Zuweisung des Krankenbettes erfolgt durch den zuständigen Arzt oder das zu-
    ständige Pflegepersonal der Station bzw. durch den zuständigen Arzt der Notaufnahme
    bzw. Aufnahmestation.

  2. Während der ärztlichen Visiten, der Behandlungs- und Pflegezeiten, der Essenszeiten
    und während der Zeit der Bettruhe (von 22.00 bis 06.00 Uhr) sollen die Krankenzimmer
    von den Patienten nicht verlassen werden.

  3. Patienten, die sich außerhalb des Zimmers aufhalten, müssen Überkleidung anziehen.

  4. Die Aufenthaltsräume sind täglich ab 20.00 Uhr von Patienten und Besuchern zu verlassen.

  5. Auf Mitpatienten ist entsprechend Rücksicht zu nehmen.

  6. Der Betrieb von Rundfunk-/Fernsehgeräten u. ä. ist während der Ruhezeiten untersagt.
    Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Pflegepersonals. Rundfunk-/Fernseh-
    geräte dürfen nur auf Zimmerlautstärke eingestellt werden. Der Anschluss und Betrieb
    anderer privater Geräte (z. B. Heizgeräte, Wasserkocher, Klimageräte etc.) ist im Kran-
    kenhaus nicht erlaubt. Ausgenommen sind Geräte, die der Körperpflege dienen (z. B.
    Rasierapparat, Föhn).

  7. Die Benutzung privater Rundfunkgeräte, Kassettenrecorder, CD-Player und derglei-
    chen ist mit Zustimmung des Pflegepersonals und betroffenen Mitpatienten gestattet.
    Der Betrieb privater Fernsehgeräte ist nicht gestattet.

  8. Der Betrieb von Funktelefonen (Handys) ist wegen möglicher Störungen medizinischer
    Geräte nicht gestattet. Der Betrieb von Fotohandys ist auch aus datenschutzrechtli-
    chen Gründen untersagt.

  9. Das Mitbringen und Nutzen von tragbaren Computern (Laptops) ist nur nach ärztlicher
    Rücksprache erlaubt. Für den Zugang zum Internet stehen die Mitarbeiter der Techni-
    schen Abteilung für Auskünfte bzw. für die Einrichtung zur Verfügung.

  10. Wertsachen und Geld können der Verwaltung zur Aufbewahrung übergeben werden.
    Die Quittung darüber ist zur Rückgabe vorzulegen.

  11. Patienten von Infektionsabteilungen oder geschlossenen Krankenstationen dürfen diese
    nur mit Genehmigung des Arztes verlassen.

  12. Patienten, die das Krankenhausgelände vorübergehend verlassen wollen, benötigen
    hierfür eine Erlaubnis des Arztes.

§ 4 Besucher

  1. Krankenbesuche sind zu den festgesetzten Besuchszeiten (täglich 10.30 bis 20.00 Uhr)
    erlaubt, sofern der Arzt nicht weitergehende Einschränkungen angeordnet hat.

  2. Außerhalb der Besuchszeiten können mit ärztlicher Erlaubnis, unter Rücksichtnahme
    auf die Ruhezeiten, Ausnahmen zugelassen werden, z. B. bei Schwerkranken,
    Kindern und Wöchnerinnen

  3. In Infektionsbereichen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur mit ärztli-
    cher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene
    Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt
    oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.

  4. In den Intensivpflegestationen sind Besuche nur nach vorheriger Anmeldung und nur
    mit ärztlicher Erlaubnis möglich. Besucher dieser Bereiche müssen die dafür vorgesehene
    Schutzkleidung anlegen und bis zum Verlassen tragen, wenn dies vom Arzt festgelegt
    oder aus pflegerischer Sicht notwendig ist.

  5. Personen, die an übertragbaren Krankheiten leiden oder in deren Hausgemeinschaft
    solche Krankheiten herrschen, dürfen das Krankenhaus nicht betreten. Verwahrlosten
    Personen und Betrunkenen oder unter Einfluss anderer Drogen stehenden Personen
    kann der Zutritt verwehrt werden.

  6. Kinder unter 14 Jahren sollen Patienten nur in Begleitung Erwachsener besuchen.

  7. Durch das Verhalten der Besucher oder Dritter dürfen Patienten, Personal und andere
    Personen im gesamten Krankenhausgelände weder belästigt, behindert noch gefährdet
    werden.

  8. Das Mitbringen von Topfpflanzen ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet.

§ 5 Krankenhauseinrichtungen

  1. Die Einrichtungen des Krankenhauses sind von den Benutzern schonend zu behandeln.
    Die Haftung für schuldhaft verursachte Beschädigungen richtet sich nach den allgemeinen
    gesetzlichen Bestimmungen.

  2. Die Umstellung oder das Auswechseln von Einrichtungsgegenständen sowie die selbständige
    Bedienung von Behandlungsgeräten sind nicht gestattet.

 

§ 6 Heil- und Arzneimittel

  • Die verordneten Heil- und Arzneimittel werden den Patienten von den Ärzten oder auf
    ärztliche Anweisungen durch das Pflegepersonal verabreicht.

  • Andere Heil- und Arzneimittel als die vom Krankenhausarzt verordneten dürfen nicht
    angewendet werden.


  • § 7 Verpflegung

    1. Die Verpflegung der Patienten richtet sich nach dem allgemeinen Speiseplan oder
      nach besonderer ärztlicher Anordnung (z. B. Diät).

    2. Speisereste dürfen aus hygienischen Gründen nicht aufbewahrt werden.

    3. Die Vorgaben des Krankenhauses zur Abfalltrennung sind zu beachten.


    § 8 Verkehr auf dem Krankenhausgelände

    1. Im Krankenhausgelände dürfen Kraftfahrzeuge nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen
      bzw. Plätzen abgestellt werden

    2. Die Parkplätze für das Krankenhauspersonal sind unbedingt freizuhalten (auch an
      Sonn- und Feiertagen). Die Parkplatzordnung des Kreiskrankenhauses Zwiesel ist zu
      beachten und hat auch für Besucher und Patienten Gültigkeit

    3. Der Motor ist abzustellen und das Autoradio leise zu stellen.

    § 9 Verbot von Sammlungen, gewerblicher Betätigung und parteipolitischer Betätigung

    1. Betteln, Werben, Feilbieten von Waren, Auftritte, Veranstaltungen, Verteilen von Prospekten
      und Handzetteln sowie parteipolitische Betätigungen sind auf dem gesamten Klinikbereich
      untersagt. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Verwaltungsleitung.

    § 10 Beschwerden/Anregungen

    1. Die Patienten können sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden schriftlich oder
      mündlich an den Ärztlichen Direktor, den zuständigen Chefarzt, den Stationsarzt, die leitende
      Stationspflegekraft, die Pflegedienstleitung, die Verwaltungsleitung oder den Vorstand wenden.


    § 11 Hausrecht

    1. Die Verwaltungsleitung bzw. beauftragte Personen (z.B. Chefärzte, Stationsärzte und
      Pflegepersonal in ihrem jeweiligen Aufgaben- und Funktionsbereich, Mitarbeiter der
      Pforte, Mitarbeiter der Technischen Abteilung u.a.) üben das Hausrecht aus.

    2. Film-, Fernseh-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die zur Veröffentlichung bestimmt
      sind, bedürfen der Erlaubnis der Krankenhausleitung und der betreffenden Patienten.

    § 12 Zuwiderhandlungen

    1. Patienten und Begleitpersonen können bei wiederholten und groben Verstößen gegen
      die Hausordnung vom Krankenhaus ausgeschlossen werden. Gegen Besucher oder
      andere Personen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.

    2. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung von Krankenhauseigentum kann
      Schadensersatz verlangt werden.


    Zwiesel, 01.01.2011   


    Dr. med. Christian Pötzl Armin Weinberger Godehard Probsteder
    Ärztlicher Direktor Verwaltungsleiter Pflegedienstleitung